Allgemeine Geschschäfts- und Lieferbedingungen
§ 1 Geltung der AGB
Nachstehende Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle
Liefergeschäfte des Verkäufers. Abweichende Bestimmungen, insbesondere
Einkaufsbestimmungen des Käufers, werden nur dann Vertragsbestandteil,
wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
§ 2 Zustandekommen des Vertrags
1) Angebote des Verkäufers sind unverbindlich. Aufträge und
Lieferverträge werden erst mit der schriftlichen Bestätigung durch den
Verkäufer für diesen bindend.
2) Proben gelten als Durchschnittsmuster. Die Muster bleiben Eigentum
des Verkäufers
§ 3 Kaufpreis und Nebenkosten
1) Zur Berechnung kommt der am Tag der Lieferung nach der Preisliste des
Verkäufers geltenden Preise. Festpreise bedürfen der ausdrücklichen
Vereinbarung.
2) Verpackungskosten, Leih- und Abnützungsgebühren für
Verpackungsmaterial sowie Kosten der etwaigen Rücksendung des
Verpackungsmaterials geht zu Lasten des Käufers.
3) Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so sind die Kosten der Fracht
und die dazugehörigen Nebenkosten vom Käufer zu verauslagen. Der Käufer
ist berechtigt, diese Kosten am Rechnungsbetrag zu kürzen. Die Angabe
von Frachtkosten ist unverbindlich. Den Preisen liegen die Am Tage des
Angebotes geltenden Fracht- und Versandkosten zugrunde. Veränderungen
dieser Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung gehen zu zugunsten oder zu
Lasten des Käufers.
§ 4 Gefahrenübergang
1) Die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung und der Versendung
geht in allen Fällen auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand
die Geschäfts- oder Lagerräume des Verkäufers verläßt; dies gilt auch
bei Lieferung frei Haus.
2) Verzögert sich die Absendung der Ware aus einem Grund, den der
Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der
Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Dasselbe gilt, wenn
der Verkäufer von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht.
§ 5 Lieferfrist
Vereinbarte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, daß in der
schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist. Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, so verlängert sich
diese Frist angemessen bei Vorliegen höherer Gewalt ( Verkehrsstockung
und -behinderung, Mangel an Transportmitteln, Streiks, Krieg). Wird eine
verbindliche Lieferfrist um mehr als vier Wochen überschritten, so ist
der Käufer berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von
mindestens 30 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfrist muß
schriftlich gesetzt werden. Der Rücktritt kann nur innerhalb von zwei
Wochen nach Ablauf der Nachfrist vom Käufer ausgeübt werden. Ein
Schadensersatzanspruch des Käufers wegen verspäteter Lieferung ist in
allen Fällen ausgeschlossen.
§ 6 Annahmeverweigerung
Verweigert der Käufer die Annahme der Ware, so kann ihm der Verkäufer
eine angemessene
Frist zur Abnahme setzen. Hat der Käufer die Ware innerhalb dieser Frist
nicht abgenommen, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem Vertrag
zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
§ 7 Bezahlung des Kaufpreises
Soweit nichts andres ausdrücklich vereinbart ist, sind die Zahlungen zum
Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung zu leisten. Skonto wird nur aufgrund
ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt. Ein vereinbarter
Skontoabzug wird vom Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatt,
Frachtkosten und sonstigen Kosten berechnet. Der Verkäufer ist nicht
verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen; werden sie
angenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber. Einziehungs-
und Diskontokosten sowie die Wechselsteuer trägt der Käufer. Die Kosten
sind dem Verkäufer zusammen mit dem Rechnungsbetrag zu vergüten. Für
rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Rückleitung
des Wechsels im Falle der Nichteinlösung übernimmt der Verkäufer keine
Gewähr.
§ 8 Zahlungsverzug des Käufers
(1) Wird eine Zahlungsfrist überschritten, so hat der Käufer dem
Verkäufer Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren
Verzugsschaden bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(2) Im Falle der Zahlungseinstellung, der Stellung eines Antrags auf
Eröffnung des Konkurses oder des Vergleichsverfahren durch den Käufer
ist der Verkäufer berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen
zu verlangen.
§ 9 Gewährleistung
(1) Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen Mängel der Ware bestehen
nur, wenn der Käufer diese Mängel spätestens innerhalb von 3 Tagen nach
Ablieferung der Ware, in jeden Falls aber vor deren Verarbeitung, Einbau
oder Gebrauch, dem Verkäufer schriftlich anzeigt.
(2) Das Recht des Käufers, Rückgängigmachung des Kaufes (Wandlung) zu
verlangen, ist ausgeschlossen. Der Käufer hat lediglich Anspruch auf
Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Lieferungen erfolgen unter erweitertem Eigentumsvorbehalt. Die
gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises
und aller sonstigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der
laufenden Geschäftsverbindung (Bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel
bis zu deren Einlösung) Eigentum des Verkäufers.
(2) Wird die Ware durch den Käufer verarbeitet, so erfolgt die
Verarbeitung für den Käufer, der damit als Hersteller im Sinne § 950 BGB
gilt und Eigentum an dem Zwischen- oder Erzeugnis erwirbt. Bei
Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren erwirbt der
Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
von ihm gelieferten Ware zum Wert der fremden Ware im Zeitpunkt der
Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher
Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der
Käufer dem Verkäufer schon jetzt den ihm hieraus entstehenden
Vergütungsanspruch gegen den Dritten ab.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Ware oder das verarbeitete Erzeugnis
im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt schon heute
seine sämtlichen Forderungen gegen den Erwerber aus der
Weiterveräußerung an den Verkäufer zu dessen Sicherung ab. Der Käufer
ist zum Einzug der Forderungen ermächtigt und verpflichtet, solange der
Käufer diese Ermächtigung nicht widerruft.
(4) Die Einziehungsermächtigung des Käufers erlischt ohne ausdrückliche
Erklärung des Verkäufers, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt. Der
Verkäufer wird von seiner Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen,
solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
§ 11 Aufrechnung
Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines etwaigen
Zurückbehaltungsrecht. Die Aufrechnung durch den Käufer mit
Gegenforderungen ist nur insoweit zugelassen, als diese Gegenforderungen
rechtskräftig festgestellt oder vom Verkäufer anerkannt sind.
§ 12 Preise
Alle Preise verstehen sich in Euro. Preisänderungen, Druckfehler und
Irrtümer vorbehalten. Es kommen die am Tage der Lieferung gültigen
Preise zur Anrechnung. Alle Preise verstehen sich ab Lager Karlsruhe.
Kosten für Transport und Transportversicherung/Spesen gehen zu Lasten
des Käufers
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden
Verbindlichkeiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im
Zusammenhang mit dem Liefergeschäft ist der Ort der Hauptniederlassung
des Verkäufers ( Karlsruhe ).
§ 14 Nichtigkeit einzelner Klauseln
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- und
Lieferbedingungen ungültig, so wird hierdurch dir Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.
Karlsruhe, den 13.07.1993